Allgemeine Lieferbedingungen
Gültig ab 1. Januar 2022
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“), wenn der Lieferant sie in seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung für anwendbar erklärt. Als Lieferant gilt stets die Qcision-Gesellschaft, die auf diese ALB in ihrem Angebot bzw. in ihrer Auftragsbestätigung Bezug nimmt, unabhängig davon, ob die Waren vom Werk einer anderen Gesellschaft ausgeliefert werden.
1.2. Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, weiter für die Erbringung von Leistungen (z. B. Montage und Montage – Überwachung) durch den Lieferanten. Die ALB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und Erbringung von Leistungen mit dem gleichen Besteller, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der ALB wird der Lieferant den Besteller in diesem Fall unzüglich informieren.
1.3. Diese ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4. Diese ALB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.5. Die Bestellung der Ware und/oder Leistung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen. Der Vertrag ist mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) des Lieferanten beim Besteller, dass er die Bestellung annimmt, abgeschlossen. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware und/oder Leistungserbringung durch den Lieferanten gegenüber dem Besteller erklärt werden.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber dem Lieferanten abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8. Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser ALB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die übrigen Bestimmungen dieser ALB davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt das Gesetz.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt.
2.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend.
2.3. Etwaige Nebenleistungen bedürfen der schriftlichen und ausdrücklichen Bestätigung durch den Lieferanten.
3. Technische Unterlagen, Produktbeschreibungen etc.
3.1. Unverbindlich und freibleibend sind auch dem Besteller überlassene Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf technische Normen, Fertigungsunterlagen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen sowie sonstige technische Informationen – auch in elektronischer Form (Sammelbegriff: „Unterlagen“). An solchen Unterlagen behält sich der Lieferant alle Eigentums- und Urheberrechte für alle denkbaren Nutzungsformen vor. Sie werden nur verbindlich, soweit deren Inhalte der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert wird.
3.2. Stellt eine Partei der anderen Unterlagen im Sinne von 3.1. über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Entsprechendes gilt für etwa daran bestehende Urheberrechte in allen denkbaren Nutzungsformen.
3.3. Erhält eine Partei Unterlagen im Sinne von 3.1, so darf sie diese nicht ohne Zustimmung der anderen Partei nutzen, es sei denn soweit für die Angebotsbearbeitung, Auftragsabwicklung, Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes erforderlich. Solche Unterlagen dürfen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden.
3.4. Der Besteller hat Unterlagen im Sinne von 3.1 zu Angeboten, welche nicht zu einer Bestellung führen oder nicht mehr benötigt werden, dem Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.
3.5. Alle unter dieser Ziffer genannten Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen bestehen unabhängig von der Speicherform und des Speichermediums.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
4.1. Der Besteller hat dem Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf alle Vorschriften und Normen („Regeln“) aufmerksam zu machen die für den Vertrieb und den Einsatz am Bestimmungsort von Bedeutung sind. Dies gilt unter Anderem für solche Regeln, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb, deren Kennzeichnung, deren Entsorgung sowie auf die Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und den Umweltschutz sowie die Energie- bzw. Rohstoffeinsparung beziehen. Die Berücksichtigung solcher Regeln bei der Gestaltung des Liefergegenstands, der Montage und/oder der Montageüberwachung durch den Lieferanten ist schriftlich zu vereinbaren und wird separat eingepreist.
4.2. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Ausstattungen (z. B. Schutzvorrichtungen) werden nur insoweit geliefert, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
5. Preise, Lieferklausel
5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – ohne Umsatzsteuer, EXW vom Lieferanten bestimmter Abholort (Incoterms 2020), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr, und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zu erstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2. Erfolgt die Lieferung nicht EXW (Incoterms 2020) (weil etwa franko Domizil gem. OR 189 III oder FOB, CFR, CIF (Incoterms 2020) etc. vereinbart ist) und wurde für die abweichende Regel ein Preiszuschlag vereinbart, behält sich der Lieferant vor, den Preiszuschlag im Ausmass effektiver Kosten und/oder Tarife zu erhöhen, soweit den Lieferanten an solchen Erhöhungen kein Verschulden trifft. Dem Besteller bleibt der Nachweis möglich, dass sich Kosten und Tarife nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang erhöht haben.
5.3. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise verändern. Er kann den Beweis für die Veränderungen erbringen, indem er nachweist, dass die Veränderung der im Zeitpunkt der Preisanpassung vom Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (SWISSMEM) empfohlenen Gleitpreisformel entspricht.
Der Lieferant kann die Preise auch dem angemessen anpassen, wenn:
die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff.8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen ohne Verschulden des Lieferanten eine Änderung erfahren haben, oder
das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Informationen oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht erfüllt haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
30% als Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
30% als Anzahlung innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
30% sofort nach Mitteilung der Versandbereitschaft des Equipments bzw. Musterteile vor Lieferung durch den Lieferanten,
10% nach Übergabe, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung oder Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizerfranken zu dessen freien Verfügung gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen, die er dem Lieferanten zu erstatten hat, wenn diese gegenüber Dritten oder dem Fiskus leistungspflichtig werden sollte.
6.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen verzögert oder unmöglich werden, oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen. Dies gilt nur, wenn der Lieferant diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.
6.3. Unterlässt es der Besteller, eine Zahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten vertragsgemäß zu leisten, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
6.4. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügend Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 10 Tagen getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Lieferant den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.5. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der dem gesetzlichen Zinssatz von 5% p.a. oder dem höheren Zinssatz entspricht, den eine Bank seiner Wahl in der Schweiz oder (nach seiner Wahl) im Land des Bestellers als für blanko Betriebskredite an Unternehmen von der Art und Größe des Bestellers üblich bezeichnet. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken, insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts für den Lieferanten verwahren, instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Vandalismus, Bruch, Feuer, Wasser und Transportschäden bzw. Untergang beim Transport versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit das Eigentum des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7.3. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrenübergang gemäß Ziff. 10.
7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des geforderten Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, nur die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den geforderten Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In diesen Fällen ist der Besteller zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Verweigert der Besteller die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, hat der Lieferant das Recht, den Betrieb des Bestellers zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware wegzunehmen. Der Lieferant kann in jedem Fall die Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware untersagen.
7.5. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 7.6 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen entsprechend.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10%, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache, die ebenfalls als gelieferte Ware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich für den Lieferanten zu verwahren und wie in Ziffer 7.2. vorgesehen zugunsten des Lieferanten zu versichern.
7.6. Die unter Eigentumsvorbehalt standen Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8. Lieferfrist
8.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die Erledigung sämtlicher behördlicher Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen vom Besteller gegenüber dem Lieferanten nachgewiesen ist, die bei Bestellung zu erbringenden bzw. sonstigen geforderten Zahlungen und eventuellen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte schriftlich vereinbart worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufstand, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Unbrauchbarwerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, soweit den Lieferanten daran kein Verschulden trifft;
wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung sonstiger vertraglicher Pflichten oder Obliegenheiten in Verzug sind, insbesondere, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.4. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistung), wird er den Besteller darüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die vertraglich geschuldete Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstlieferung durch einen Zulieferer, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Lieferanten noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
8.5. Der Eintritt eines Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wird dem Besteller durch gleichartige Ersatzlieferung fristgerecht ausgeholfen, entfällt der Anspruch auf die vorstehende Verzugsentschädigung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf vorstehende Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, soweit die geschuldete Lieferung für den Besteller in zumutbarer Weise teilbar ist, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern und für diesen Teil der Leistung bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.
8.6. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.5 sind analog anwendbar.
8.7. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziff. 14 dieser ALB und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
9. Verpackung
Die Transportverpackung sowie sonstige Verpackungen i. S. des Gesetzes werden vom Lieferanten zusätzlich in Rechnung gestellt, gehen in das Eigentum des Bestellers über und werden vom Lieferant nicht zurückgenommen. Ist eine Verpackung oder ein Transporthilfsmittel (z. B. Palette) jedoch ausdrücklich als Eigentum des Lieferanten bezeichnet oder sonst irgendwie gekennzeichnet worden, muss sie vom Besteller DDP Abgangsort beim Besteller (Incoterms 2020) von diesen an den Lieferanten zurückgeschickt werden.
10.Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1. Nutzen und Gefahr gehen bei Lieferung EXW (Incoterms 2020) an dem vom Lieferanten in der Klausel genannten Ort auf den Besteller über.
10.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Übrigen soweit keine bestimmte Incoterms-Klausel vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Bei einem separat vereinbarten Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person über. Soweit eine Abnahme (siehe dazu Abschnitt 12 der ALB) vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Wird die Übergabe oder im Falle eines separat vereinbarten Versendungskaufes der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, werden die Vertragsgegenstände vom Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
10.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
10.4. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferanten und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferanten (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10.5. Die Bestimmungen über den Übergang von Nutzen und Gefahr gemäß Ziff. 10.1 bis 10.4 haben auch dann Gültigkeit, wenn die Inbetriebsetzung oder Montage des Liefergegenstandes durch den Lieferanten im Werk des Bestellers erfolgt.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1. Auf rechtzeitiges schriftliches Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten vom Besteller rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Soweit nach einem solchen schriftlichen Verlangen nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Bei einer solchen Abwicklung trägt der Besteller mangels anderer Vereinbarung die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller ausdrücklich schriftlich gewünschten Transportversicherung. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Der Lieferant muss darüber entsprechend unterrichtet werden.
11.2. Die Versicherung gegen Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Versendung obliegt dem Besteller.
12. Separate Ausgangsprüfung, Abnahmemodalitäten
12.1. Verlangt der Besteller vom Lieferanten vor Versand eine Prüfung der Lieferungen und Leistungen, ist diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
12.2. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich der gemäß Ziff. 13.7 verlangten Abnahme nach der Mängelbehebung – einer besonderen Vereinbarung. Wurde eine Abnahmeprüfung besonders vereinbart, gilt vorbehältlich anderweitiger Abrede Folgendes:
Der Lieferant hat den Besteller rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und vom Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letztgenannten Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionsfähigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben.
Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Danach findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser weiteren Abnahmeprüfung wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller dann, wenn die Vertragsparteien dafür eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Abnahmeprüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar sind, hat der Besteller keinen Anspruch auf eine vereinbarte Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige vereinbarte Leistungen, sondern das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag gemäß Ziff. 13.9 zurückzutreten. Im Übrigen gilt Ziff. 13.10.
12.3. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann,
wenn der Besteller die Annahme endgültig verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
wenn der Besteller sich zu Unrecht weigert, ein gemäß Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
innerhalb von 12 Kalendertagen, nachdem der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt und innerhalb dieser Frist keinen Vorbehalt erklärt.
13. Mängelansprüche des Bestellers
13.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montageanleitung, fehlerhafter Montageüberwachung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben etwa durch Sonderanknüpfung anwendbare gesetzliche Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (sog. Lieferantenregress). Auf die ergänzende Geltung der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Montagebedingungen des Verbands der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (SWISSMEM) in Fällen der Montage und/oder Montageüberwachung wird hingewiesen.
13.2 Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages geworden sind. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in den der Auftragsbestätigung beiliegenden Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
13.3 Soweit die Beschaffenheit und/oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vereinbart wurden, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferant jedoch keine Haftung.
13.4 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Wenn der Besteller seiner Mängelprüf- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt, gilt die erbrachte Leistung bzw. Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Lieferant hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Die Mängelrüge muss die mangelhafte Lieferung eindeutig identifizieren und für jeden Mangel eine detaillierte Beschreibung des Mangels im Sinne einer Symptombeschreibung und der Einsatzbedingungen sowie das Datum seines Auftretens enthalten. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
13.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferant zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind vom Besteller an den Lieferanten herauszugeben.
13.6. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den Kaufpreis im Umfang dessen Fälligkeit bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
13.7. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Nach der Nacherfüllung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäß Ziff. 12.2 statt.
13.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferant die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
13.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
13.10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 14 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
13.11. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Abweichungen von der vertraglichen Sollbeschaffenheit bzw. Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, Stillstand, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, vom Besteller beigestellten Materialien, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die dem Lieferanten nicht zugerechnet werden können.
13.12. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten: Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der entsprechenden und realisierbaren Verpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten gegenüber dem Lieferanten. Eine weitergehende Haftung für von Unterlieferanten erbrachte Leistungen wird ausgeschlossen.
14. Sonstige Haftung
14.1. Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen einschlägigen Vorschriften.
14.2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden begrenzt Schadens.
14.3 Die sich aus Abs. 14.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem einschlägigen Produkthaftungsgesetz.
14.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
15. Verjährung
15.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Sie beginnt am späteren der folgenden Termine:
i. wenn die Lieferung ab Werk (EXW Incoterms 2020) erfolgt, bei Lieferung;
ii. auch wenn Lieferung nach einer anderen Regel als EXW (etwa franko Domizil, FOB, CFR, CIF etc.) vereinbart wurde, bei Abgang der Waren ab Werk;
iii. soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung, welche im Übergabeprotokoll dokumentiert ist. Werden Übergabe/Übernahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist am früheren der folgenden Ereignisse:
a) spätestens 15 Monate nach dem vertraglichen Liefertermin.
b) 10 Millionen Hübe für Pressen gleich oder größer 400 Tonnen maximale Presskraft.
c) 15 Millionen Hübe für Pressen gleich oder kleiner 320 Tonnen maximale Presskraft.
iv. soweit eine Abnahmeprüfung besonders vereinbart wurde (Ziff. 12.2), bei Abnahme. Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat oder wird die Presse trotz fehlender Abnahme betrieben, endet die Gewährleistungsfrist am früheren der folgenden Ereignisse:
a) spätestens 15 Monate nach dem vertraglichen Liefertermin.
b) 10 Millionen Hübe für Pressen gleich oder größer 400 Tonnen maximale Presskraft.
c) 15 Millionen Hübe für Pressen gleich oder kleiner 320 Tonnen maximale Presskraft.
15.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Bestellers und für etwaige durch Sonderanknüpfung anwendbare gesetzliche Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
15.3. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. Diese endet am frühesten der folgenden Termine:
(i) sechs Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme; oder
(ii) an dem Tag, an dem die Gewährleistungsfrist gemäß Ziff. 15.1 dieser ALB hiervor abliefe, wäre sie doppelt so lang. Dies gilt nicht, wenn mit der Nachbesserung ein Anerkenntnis eines Mangels durch den Lieferanten verbunden ist.
15.4. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen, die gelieferte Ware unsachgemäß lagern, nicht wie vorgesehen in Betrieb nehmen oder längere Zeit stillstehen lassen, es sei denn, dass die Gewährleistung auslösende Mangel seine Ursache nicht in vorstehend den genannten Umständen hat.
15.5 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des jeweils anwendbaren Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziff. 14 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
16.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse und vom Lieferanten bzw. vom Besteller nicht zu vertretenden Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, kann der Vertrag von den Vertragspartnern gemeinsam unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Vertragspartner nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Vertragspartner vom Vertrag oder soweit eine teilweise Vertragserfüllung ohne den betroffenen Vertragsteil für den anderen Vertragspartner zumutbar ist, von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
16.2. Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies, sobald er die Tragweite des Ereignisses erkennt, dem Besteller innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Wird zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart und beschließt der Lieferant danach, dennoch von der Vertragsauflösung Gebrauch zu machen, hat er dies dem Besteller innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit diesen kein Verschulden trifft.
17. Drittansprüche
Erheben Dritte gegen den Lieferanten oder dessen Hilfspersonen Ansprüche (oder kündigen sie solche an) wegen Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder von dessen Hilfspersonen, muss der Besteller den Lieferanten und dessen Hilfspersonen von allen angemessenen Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche (inklusive Zeitaufwand für eigene Bemühungen, vorprozessuale und prozessuale Aufwendungen für Gutachten, Auslagen, Anwalts- und Gerichtskosten) freistellen und ihn im Übrigen dafür sowie für sämtliche Schadenersatzbeträge, Zinsen, Konventionalstrafen, Bußen, Gebühren und sonstige Nachteile vollumfänglich schadlos halten, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft.
18. Montage
Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung und enthalten der Hauptvertrag oder diese Allgemeinen ALB zu einer Frage keine Regelung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Verbands der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (SWISSMEM) in ihrer jeweils aktuellsten Version Anwendung.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1. Diese ALB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller unterstehen unter Vorbehalt von Ziff. 19.2 ausschliesslich dem schweizerischen Recht, doch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht oder auch CISG) und anderem internationalen Einheitsrecht.
19.2. Die Bestimmungen über die vertragliche Vereinbarung, die sachenrechtliche Entstehung des Eigentumsvorbehalts sowie dessen Verlängerung (Ziff. 7) unterstehen anstelle des schweizerischen Rechts dem Recht des Staates, wohin die Ware gemäss Liefervertrag geliefert werden soll. Soweit die getroffene Rechtswahl unzulässig oder unwirksam sein sollte, gilt insoweit das Recht am jeweiligen Lageort der Sache.
19.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Lyss, Schweiz, wobei der Lieferant berechtigt ist, auch die für den Sitz des Bestellers oder die für den Ort, wo sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren befinden, zuständigen Gerichte anzurufen.